EU-Verpackungsverordnung: Kabinettsbeschluss zum Verpackungsrecht‑Durchführungsgesetz und infoKompakt
Mit der neuen EU‑Verpackungsverordnung treten in den nächsten Jahren zahlreiche neue Pflichten für Hersteller, Inverkehrbringer und Händler in Kraft. Diese europäischen Regeln müssen mit den aktuellen deutschen Vorschriften harmonisiert werden. Dazu hat das Bundeskabinett am 12. Februar 2026 einen Entwurf für ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz beschlossen. Der BVDM lädt am 23. April 2026 erneut zu einem infoKompakt ein, in dem wir den aktuellen Stand der Änderungen praxisnah erläutern.
Ab dem 12. August 2026 treten in der Europäischen Union die neuen Vorgaben der EU‑Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) in Kraft. Ziel der PPWR ist es, einheitliche Regeln für Verpackungen in der EU zu schaffen, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
infoKompakt: Update zur PPWR
Im Rahmen der vorbereitenden Umsetzung der Anforderungen der PPWR treten in den Betrieben mehr und mehr Fragen aus der Praxis auf. Der BVDM möchte bei der Vorbereitung auf die PPWR unterstützen und lädt daher erneut zu einer Online-Informationsveranstaltung zur PPWR ein: Das infoKompakt wird am Donnerstag, den 23. April 2026 in der Zeit von 14-16 Uhr stattfinden.
Gemeinsam mit der Referentin Frau Dr. Ramsauer von der Kanzlei Graf von Westphalen informiert der BVDM über die gesetzlichen Pflichten, die künftig im Zusammenhang mit dem Einsatz von Verpackungen für Druckereien und Verlage relevant werden. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf den Anforderungen, die Hersteller und Erzeuger von Verpackungen ab August 2026 erfüllen müssen.
Die Teilnahme an der Online-Veranstaltung infoKompakt „EU-Verpackungsverordnung“ ist für Mitglieder der Verbände Druck und Medien kostenfrei. Von Nicht-Mitgliedern erheben wir eine Gebühr von 120 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. Das vollständige Programm sowie die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.
Entwurf für ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
Da es sich bei der PPWR um eine EU-Verordnung handelt, bedarf es eigentlich keiner formalen Umsetzung in nationales Recht, da EU-Verordnungen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten. Um jedoch ein reibungsloses Zusammenspiel der PPWR-Inhalte mit dem bisher noch geltenden deutschen Verpackungsgesetz (VerpackungsG) zu gewährleisten, hat das Bundeskabinett am 11. Februar 2026 einen Entwurf für das Verpackungsrecht‑Durchführungsgesetz (VerpackDG) beschlossen.
Mit dem VerpackDG soll das bisherige, noch bis zum 12. August 2026 geltende VerpackG vollständig abgelöst werden. Nach Angaben des federführenden Bun-desministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) sollen die in Deutschland bewährten Strukturen weitgehend übernom-men und zugleich an die neuen EU‑Vorgaben angepasst werden. Ziel ist eine bürokratiearme und praktikable Umsetzung der PPWR.
Nach dem erfolgten Kabinettsbeschluss bedarf es – nach der europarechtlichen Notifizierung – noch der Befassung von Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetz. Der Entwurf des VerpackDG ist als Anlage beigefügt.
Zentrale Neuerungen durch den Gesetzentwurf
1. Zulassungspflicht für alle Hersteller und Organisationen
Bislang waren nur die dualen Systeme zulassungspflichtig. Die PPWR erweitert diese Pflicht nun auf:
- alle Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller wahrnehmen,
- Hersteller, die keiner solchen Organisation angehören (individuelle Zulassung).
Für diese Akteure ist ein automatisiertes, möglichst unbürokratisches Verfahren vorgesehen.
Die Zulassung erfolgt künftig über die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die dafür auch von diesen Akteuren mitfinanziert werden muss. Ergänzende Rege-lungen zur Finanzierung der ZSVR sind daher Bestandteil des Gesetzes.
2. Verpflichtende Maßnahmen zur Abfallvermeidung
Die PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass bestimmte Akteure einen Mindestanteil ihres Budgets für Abfallvermeidungsmaßnahmen einsetzen. Dazu zählen:
- duale Systeme
- Branchenlösungen
- sonstige Organisationen der Herstellerverantwortung
- Hersteller, die nicht vertreten werden
Diese Akteure müssen künftig Maßnahmen zur Stärkung von Mehrwegverpack-ungen und zur Wiederbefüllung durchführen. Beispiele:
- Anschubfinanzierung neuer Mehrwegsysteme
- Informations- und Aufklärungskampagnen zur Nutzung von Mehrwegverpackungen
3. Stärkung des Recyclings
Das VerpackDG erhöht die Recyclingquoten, die die Systeme erreichen müssen für mehrere Materialfraktionen:
- Kunststoffe: Ab 2028 gilt eine Recyclingquote von 75 %, davon 70 % werkstofflich (5 Prozentpunkte mehr als bisher).
- Aluminium und Eisenmetalle: Die Recyclingquote steigt jeweils um 5 Prozentpunkte auf 95 % bis 2028.
- Papier, Pappe und Karton: Die Recyclingquote soll auf 90 % bis 2030 angehoben werden.
Ausblick
Zur Konkretisierung zahlreicher Bestimmungen in der PPWR erlässt die EU-Kom-mission bis zum 12. August 2026 und auch noch darüber hinaus Durchführungs-rechtsakte.
Ein erster technischer Vorschlag der EU-Kommission für einen delegierten Rechtsakt zur einheitlichen Kennzeichnung von Verpackungen wurde am
13. Januar 2026 veröffentlicht. Im Kern sieht der Vorschlag einen farbigen Satz an Recycling-Symbolen vor, der sich zukünftig sowohl auf den entsprechenden Verpackungen als auch auf den Müllcontainern wiederfinden soll. In der Grafik sind die derzeit vorgeschlagenen Label für Verpackungen abgebildet, wie im Entwurf enthalten:
In Kürze soll ein FAQ von der EU-Kommission mit zahlreichen Auslegungserklä-rungen zur PPWR veröffentlicht werden. Sobald uns dieses vorliegt, werden wir dieses den Mitgliedsbetrieben zugänglich machen.
Auch über die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit der PPWR und dem VerpackDG sowie deren Auswirkungen auf die Druck‑ und Medienindustrie wird Sie der BVDM auf dem Laufenden halten.
