Hinweisgeberschutz
Hinweisgeberschutz
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Weit nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2021 und langem Streit zwischen Bundesrat und Bundestag hat der deutsche Gesetzgeber damit die europäische „Whistleblowing-Richtlinie“ in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz soll Personen, die Rechtsverstöße melden, vor Repressalien schützen.
Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen seit dem 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle für Rechtsverstöße einrichten, für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt dies seit 17. Dezember 2023.
Durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses hat das Gesetz aus Sicht des BVDM einige Verbesserungen erfahren. Insbesondere werden Unternehmen durch den Wegfall der verpflichtenden Anonymität des Meldeverfahrens entlastet.
Merkblatt des BVDM zu Meldestellen
Der BVDM informiert in einem Merkblatt über die Handlungspflichten für Arbeitgeber, dieses erhalten Mitglieder der Verbände Druck und Medien bei ihrem jeweiligen Landesverband.
Handlungsempfehlungen der BDA
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat Handlungsempfehlungen zur Einrichtung von Hinweisgeberschutzsystemen veröffentlicht.
Externe Meldestelle des Bundes
Hinweisgeber können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle bei ihrem Arbeitgeber oder an eine externe Meldestelle wenden. Die externe Meldestelle auf Ebene des Bundes ist beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt.

